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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZB 113/07

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 113/07

DRsp Nr. 2007/18847

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Verfristung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 575 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der Schuldnerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich.

Die Schuldnerin kann die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachholen. Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879 ; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, BJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 -, n. v.; st. Rspr.).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief spätestens am 14. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und begann am 14. Mai 2007 zu laufen. Denn spätestens an diesem Tag ist der Schuldnerin der Beschluss des Landgerichts vom 30. April 2007 zugegangen (vgl. § 189 ZPO ). Sie hat am 14. Mai 2007 Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Landgericht Cottbus eingelegt. Das Landgericht hat die Schuldnerin unverzüglich darüber belehrt, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden muss. Die Schuldnerin hat das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf dieser Frist, am 27. Juni 2007, gestellt.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 373/04
Vorinstanz: AG Cottbus, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 179/03