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BGH - Entscheidung vom 01.08.2007

III ZA 7/07

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen III ZA 7/07

DRsp Nr. 2007/14890

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 165/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/25 O 57/98 - 24.5.2006,