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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

III ZA 17/07

Normen:
ZPO § 114 § 574

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen III ZA 17/07

DRsp Nr. 2007/18837

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 ;

Gründe:

Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September 2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. September 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort zu erhalten.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 97/07
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 6631/06