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BGH - Entscheidung vom 19.07.2007

III ZA 11/07

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, 3 § 114

BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen III ZA 11/07

DRsp Nr. 2007/14162

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 , 3 § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 ZPO ). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1757/06
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 492/03