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BGH - Entscheidung vom 13.12.2007

IX ZR 154/07

Normen:
ZPO § 114 § 543 Abs. 2
InsO § 134 § 136

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 154/07

DRsp Nr. 2007/23998

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit eines Absonderungsrechts mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 § 543 Abs. 2 ; InsO § 134 § 136 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtbarkeit des von dem Kläger erworbenen Absonderungsrechts sowohl nach § 134 InsO als auch nach § 136 InsO verneint. Dabei ist es rechtlich unangreifbar davon ausgegangen, dass der Schuldnerin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine jedenfalls fahrlässige Verletzung ihrer Aufklärungspflichten anzulasten ist, die für die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763 , 765).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1002/06
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1392/05