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BGH - Entscheidung vom 17.07.2007

XI ZA 6/06

Normen:
BGB § 123
ZPO § 114 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.07.2007 - Aktenzeichen XI ZA 6/06

DRsp Nr. 2007/14181

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend arglistige Täuschung einer Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflicht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 123 ; ZPO § 114 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1 , 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2. Dezember 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Streitwert: 37.374,53 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 202/05
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 355/04