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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

III ZB 65/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, 2

Fundstellen:
WuM 2007, 649

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen III ZB 65/07

DRsp Nr. 2007/19500

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags betreffend ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Zulässigkeit als Rechtsbeschwerde

Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Hat das Beschwerdegericht durch Einzelrichter entschieden, so kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 , 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. August 2006 ist weder kraft gesetzlicher Bestimmung nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden. Ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin ist eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779 m.w.N.).

Vorinstanz: KG, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 117/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 525/05
Fundstellen
WuM 2007, 649