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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

III ZA 21/07

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2

Fundstellen:
WuM 2007, 649

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen III ZA 21/07

DRsp Nr. 2007/19499

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags betreffend ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Zulässigkeit als Rechtsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 ZPO ). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 842/07
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 11797/05
Fundstellen
WuM 2007, 649