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BGH - Entscheidung vom 24.09.2007

VI ZR 68/07

Normen:
BGB § 675
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 24.09.2007 - Aktenzeichen VI ZR 68/07

DRsp Nr. 2007/19137

Zurückweisung eines PKH-Antrages zur Durchführung der Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Anwaltshonorar

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 ZPO ).

Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger für die S. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, tatsächlich anwaltlich tätig geworden seien, setzt er sich in Widerspruch zu der von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung durch die Kläger (Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 27. September 2006 Bl. 3). Die darüber hinaus angegriffene Festsetzung der Schadenshöhe entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 131, 220 , 225 f.), von denen abzugehen im Streitfall ein Anlass ersichtlich nicht gegeben ist.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 78/06
Vorinstanz: AG Winsen/Luhe - 21 C 1787/05 - 27.9.2006,