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BGH - Entscheidung vom 12.06.2007

VI ZR 29/07

Normen:
ZPO § 287
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.06.2007 - Aktenzeichen VI ZR 29/07

DRsp Nr. 2007/12172

Zurückweisung einer Gehörsrüge betreffend den Zusammenhang zwischen einer zunächst vollständig ausgeheilten Unfallverletzung und später auftretenden Beschwerden

Normenkette:

ZPO § 287 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Unfallverletzung innerhalb von sieben Wochen ausgeheilt war und die Beschwerden der Klägerin erst spät nach dem Unfallereignis eingetreten sind. Im Hinblick darauf hat es gemäß § 287 ZPO keinen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild feststellen können.

Vorinstanz: OLG München, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 3622/99
Vorinstanz: LG München I, vom 26.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 6931/92