BGH, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen III ZR 4/07
DRsp Nr. 2007/14891
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 186/03
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/02
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