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BGH - Entscheidung vom 15.03.2007

V ZR 131/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZR 131/06

DRsp Nr. 2007/6080

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und nicht zuletzt anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 203/05
Vorinstanz: LG Münster, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 267/05