BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen BLw 23/07
DRsp Nr. 2007/23976
Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Unzulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss, der die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zum Inhalt hat, beruht darauf, dass das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Senat hierbei irgendwelche entscheidungserhebliche Umstände übergangen hätte.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
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