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BGH - Entscheidung vom 18.12.2007

BLw 23/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen BLw 23/07

DRsp Nr. 2007/23976

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Unzulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss, der die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zum Inhalt hat, beruht darauf, dass das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Senat hierbei irgendwelche entscheidungserhebliche Umstände übergangen hätte.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ww 6/07
Vorinstanz: AG Naumburg, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Lw 4/98