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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

VII ZB 87/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen VII ZB 87/07

DRsp Nr. 2008/100

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Berufungsgerichts stattfindet.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 42/07
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 120/07