BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 148/06
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).
Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236 , § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO , § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721 ).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).