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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

VII ZB 8/07

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 2 § 78 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VII ZB 8/07 - Aktenzeichen VII ZB 9/07

DRsp Nr. 2007/6084

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 2 § 78 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 245,03 EUR nebst Zinsen verurteilt. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es zurückgewiesen.

Die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Gegen beide Beschlüsse hat der Beklagte persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten sind unzulässig.

1. Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts findet zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem kann eine Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Auch hieran fehlt es.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beklagten zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, weil gegen diesen Beschluss ein solches Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen ist und vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 11/06
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 71/06
Vorinstanz: AG Groß Gerau, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 C 152/06