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BGH - Entscheidung vom 19.09.2007

VIII ZR 173/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 173/07

DRsp Nr. 2007/18862

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Ein die Zulassung der Revision gebietender Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten liegt entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten eingegangen ist, dass die Halle bislang - über einen Zeitraum von mehreren Jahren - ohne Produktionseinbußen weitergenutzt worden sei.

Dieser Umstand dürfte zwar im Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, ob wegen des von der Klägerin behaupteten umfangreichen Sanierungsbedarfs der erst 1999 errichteten Halle die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit der Halle und mittelbar auch die wirtschaftliche Grundlage des veräußerten Unternehmens erschüttert ist, von Bedeutung sein; entbehrlich wird die vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme dadurch indes nicht. Im Rahmen der Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht war dieser Umstand deshalb nicht entscheidungserheblich.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.791.532,74 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 22/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 3/10 O 133/04 - 26.1.2006,