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BGH - Entscheidung vom 16.07.2007

II ZR 189/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 16.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 189/06

DRsp Nr. 2007/13274

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2006 wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der Beklagten (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 EUR übersteigender Wert nicht glaubhaft gemacht ist.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 500,00 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 5819/05
Vorinstanz: LG München I, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 672/04