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BGH - Entscheidung vom 28.06.2007

IX ZR 76/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
AnfG § 2

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 76/06

DRsp Nr. 2007/13289

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen vollstreckbaren Schuldtitel i.S. von § 2 AnfG mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; AnfG § 2 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom 12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom 15. März 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ), der Bescheid vom 12. Mai 1998 insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 28/05
Vorinstanz: LG Kiel, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 213/04