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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZR 137/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 137/04

DRsp Nr. 2007/18170

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO ; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Der Kläger hätte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess - mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs - auch dann zu tragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt hätte. Denn die Berufung hätte aus Sachgründen zurückgewiesen werden müssen. Dass eine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des Klägers nichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprüfung nicht verursacht worden.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im Vorprozess hätte zurückgewiesen werden müssen. Das lässt Rechtsfehler, die die Zulassung der Revision erfordern würden, nicht erkennen. Die Pensionszusage der K. GmbH vom 19. Januar 1981 ist unabhängig und ohne Änderung der bestehenden Versorgungszusage der W. AG erteilt worden. Es lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabhängige Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der Grundsatz der Einheit der Versorgung findet auf solche Fälle, in denen es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt, keine Anwendung (vgl. BAG, BetrAV 1992, 229 ).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 251/03
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 301/02