Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.11.2007

III ZR 214/06

Normen:
BGB § 278

BGH, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen III ZR 214/06

DRsp Nr. 2007/23984

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Erklärungen nebenberuflicher Handelsvertreter mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 278 ;

Gründe:

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Unternehmensgruppe, das im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils vom 15. Juni 2000 ( III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275 , 3276) mit der in Frage stehenden Gesellschaftsbeteiligung an der Fr.-Aktiengesellschaft befasst war. Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (§ 278 BGB ) der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

2. Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin auf die Beklagte stehen weder der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen nämlich in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klägerin.

3. Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil keine für die Zulassung relevanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 43/06
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 90/05