BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 112/04
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und eine formularmäßige Sicherungsvereinbarung bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit eines Kunden mangels grundsätzlicher Bedeutung
Eine Klausel in Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wonach bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit eines Kunden Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferung verlangt werden kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begründen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 EUR zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde.
Die Vereinbarung in Nr. 5.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen ... verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begründen. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht.