Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZR 202/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 131

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 202/04

DRsp Nr. 2007/14897

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners im Insolvenzanfechtungsprozess mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. BGHZ 163, 134 ; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 , 2223 f.) ein. Angesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem Sollstand bei Ausführung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvolumens und der von dem Zeugen D. bestätigten Nichtinanspruchnahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zahlungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des Klägers, zum maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das entscheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 140/03
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 261/02