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BGH - Entscheidung vom 25.04.2007

IV ZR 175/04

Normen:
VVG § 6 § 21
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.04.2007 - Aktenzeichen IV ZR 175/04

DRsp Nr. 2007/9322

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

VVG § 6 § 21 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 erledigt (BGHZ 163, 148 , 150 f.; das Oberlandesgericht Nürnberg hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, VersR 2006, 1627 f.). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Arglistanfechtung zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an führt und § 21 VVG nicht anwendbar ist.

Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 178/03
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 150/03