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BGH - Entscheidung vom 03.05.2007

IX ZR 14/05

Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 130 § 131

BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 14/05

DRsp Nr. 2007/9469

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO ; hierzu BGHZ 161, 315 ff.; 165, 283 ff.) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 , 490 f.) ein. Der Umstand, dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochtene Deckungshandlung ohne Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 239/04
Vorinstanz: LG Kempten, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2253/03