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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

IX ZR 68/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 130 § 131

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 68/05

DRsp Nr. 2007/6849

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Benachteiligungsvorsatz bei der Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz nicht in grundsätzlicher Weise verkannt, sondern ist von der - in den Entscheidungsgründen auch zitierten - einschlägigen Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 75 , 83 f.) ausgegangen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zur "Privilegierung" öffentlich-rechtlicher Gläubiger sind vom Bundesgerichtshof sämtlich zu Lasten der Beklagten entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2047/04
Vorinstanz: LG Dresden, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2241/04