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BGH - Entscheidung vom 28.06.2007

IX ZA 45/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 286

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX ZA 45/06

DRsp Nr. 2007/12817

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Fragen des Zurechnungszusammenhangs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 286 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 1 ZPO ) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurechnungszusammenhangs (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klägers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Beklagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 38/06
Vorinstanz: LG Bochum, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 127/05