Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

VIII ZB 61/06

Normen:
KV-GKG Nr. 1824
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 61/06

DRsp Nr. 2007/5756

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Normenkette:

KV- GKG Nr. 1824 ; GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV- GKG ist berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat.

Vorinstanz: LG Bautzen, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 36/06
Vorinstanz: AG Kamenz, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 672/04