BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX ZB 50/07
Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gem. § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 , 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659 ). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann nicht wiederum die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Ein Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ).