BGH, Beschluß vom 05.02.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 63/06
Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Anordnung der Löschung in der Rechtsanwaltsliste
Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar. Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat.
Gründe:
Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zurückgewiesen.
Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsanwaltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36 Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO ). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 - AnwZ(B) 22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Bedenken.
Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).