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BGH - Entscheidung vom 13.02.2007

AnwZ (B) 101/06

Normen:
BRAO § 42 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 101/06

DRsp Nr. 2007/6059

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen zulässig. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch gegen die Festsetzung des Geschäftswerts zulässig.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgesehen.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 46/06