BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen AnwSt (B) 9/05
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs gem. §§ 116 BRAO , 304 Abs. 4 S. 2 StPO unzulässig, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen.
Gründe:
I. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2006 ein Ablehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO , da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.