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BGH - Entscheidung vom 13.02.2007

AnwSt (B) 9/05

Normen:
BRAO § 113 § 116
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen AnwSt (B) 9/05

DRsp Nr. 2007/6058

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs gem. §§ 116 BRAO , 304 Abs. 4 S. 2 StPO unzulässig, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen.

Normenkette:

BRAO § 113 § 116 ; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2006 ein Ablehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde.

Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO , da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

Vorinstanz: AnwGH Hamburg, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I EVY 1/02