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BGH - Entscheidung vom 07.08.2007

AnwSt (B) 4/07

Normen:
BRAO § 116 S.2
StPO § 304 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluß vom 07.08.2007 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/07

DRsp Nr. 2007/16882

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs

Gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs, die insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleichstehen, ist gem § 116 S. 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 S. 1 StPO eine Beschwerde nicht zulässig.

Normenkette:

BRAO § 116 S.2 ; StPO § 304 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standesverstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 EUR verurteilt worden. Die dagegen verspätet eingelegte Berufung und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Januar 2007 als unzulässig verworfen (§ 116 BRAO , §§ 45 , 46 , 322 Abs. 1 StPO ). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO ). Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37, 356 , 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt(B) 3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1 , Nr. 4 , 5 BRAO anderes zu gelten hätte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO , 6. Aufl. § 143 Rdn. 5) kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot erkannt worden war."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 EV Y 9/06