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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZB 126/04

Normen:
InsO § 4 § 8

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 126/04

DRsp Nr. 2007/19506

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist kein Raum mehr für eine Überprüfung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

Normenkette:

InsO § 4 § 8 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO ) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO .

Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß - der einzige von ihr verfolgte Zulassungsgrund - liegt nicht vor. Das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001, nachdem der gegenläufige Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni 2001 für nichtig erklärt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2002, die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde, mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001 befasst haben könnte, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Zwischenzeitlich ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2007 eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine Überprüfung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425 , 426; Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456 ).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 963/03
Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 361 IN 317/03