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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZR 191/06

Normen:
ZPO § 313

Fundstellen:
WuM 2008, 49

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 191/06

DRsp Nr. 2007/23999

Zulässigkeit der Berichtigung des Klagerubrums

Wird eine Forderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts anstatt von der Gesellschaft von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, so ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist.

Normenkette:

ZPO § 313 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG ) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG ). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Gesellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42 ). Anderslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Klageschrift nebst Anlagen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979 ) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Beweisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 185/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3/05
Fundstellen
WuM 2008, 49