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BGH - Entscheidung vom 15.11.2007

IX ZR 122/05

Normen:
InsO § 143 § 144

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 122/05

DRsp Nr. 2007/23543

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch

Gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO kann nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufgerechnet werden.

Normenkette:

InsO § 143 § 144 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248 , 249; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 197/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 602/03