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BGH - Entscheidung vom 18.07.2007

XII ZB 92/06

Normen:
ErsVO § 6 Abs. 4
ZPO § 574 Abs. 1 § 321a

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 92/06

DRsp Nr. 2007/14909

Zulässiges Ziel einer Anhörungsrüge

Zulässiges Ziel einer Anhörungsrüge kann nicht sein, dass das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel zu Unrecht mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen hat und eine außerordentliche weitere Beschwerde zuzulassen gewesen wäre..

Normenkette:

ErsVO § 6 Abs. 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2005 sei unwirksam, da sie zu Unrecht die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen sofortigen Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bejaht und damit die Möglichkeit zur erneuten Überprüfung des ihrem Begehren entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2001 eröffnet habe. Sie leitet daraus her, dass nunmehr auch zu ihren Gunsten eine weitere Beschwerde eröffnet sein müsse; die Regelung des § 6 Abs. 4 ErsVO, nach der "gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ... ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig" sei, müsse, wenn sie verbindlich sei, für beide Verfahrensbeteiligte gelten. Der Senat habe deshalb ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. April 2006 nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie möchte vielmehr lediglich die dem Senatsbeschluss zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des von ihr eingelegten Rechtsmittels (als unzulässig) durch ihre eigene rechtliche Beurteilung dieses Rechtsmittels (als zulässig) ersetzt wissen. Das ist ihr verwehrt. Soweit die Anhörungsrüge neuen Sachvortrag enthält, kann dieser nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 132/04
Vorinstanz: AG Bamberg, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen X 7/00