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BGH - Entscheidung vom 16.05.2007

2 StR 96/07

Normen:
StPO § 396 Abs. 2 § 397 a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 StR 96/07

DRsp Nr. 2007/10828

Wirkungsdauer der Zulassung der Nebenklage und der Beistandsbestellung

Die Zulassung der Nebenklage durch den Tatrichter wirkt ebenso wie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Normenkette:

StPO § 396 Abs. 2 § 397 a Abs. 1 ;

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P. als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt ebenso wie die durch Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2006 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 02.11.2006