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BGH - Entscheidung vom 26.09.2007

IV ZR 20/04

Normen:
VVG § 172 Abs. 2
AVB § 5 § 14 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2008, 188

BGH, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen IV ZR 20/04

DRsp Nr. 2007/18845

Wirksamkeit der Klauseln über den Stornoabzug und die Höhe des Rückkaufswerts in der Kapitallebensversicherung

1. Die Ersetzung der Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Kapitallebensversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung (§ 5 AVB) und die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§ 14 Abs. 1 AVB) durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (BGHZ 164, 297 ).2. Für die Klausel über den Stornoabzug ergibt sich dies aus § 306 Abs. 2 BGB , § 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4 , 176 Abs. 4 VVG . Die Berechtigung zu einem Abzug setzt eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel fehlt.3. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klausel über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskosten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung stellt, ist unwirksam, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG , jetzt § 307 Abs. 1 BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist.4. Im Anschluss an BGHZ 164, 297 folgt daraus, dass nach Kündigung ein Anspruch auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes besteht.

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 2 ; AVB § 5 § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ohne Verrechnung mit Abschlusskosten.

Dem zum 1. Juni 1997 abgeschlossenen und vom Kläger zum 24. Februar 2000 gekündigten Vertrag liegen zum Rückkaufswert bei Kündigung und zur Verrechnung von Abschlusskosten Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§§ 5, 6, 17) zugrunde, die denjenigen gleichartig sind, die der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354, 373). Die Beklagte hat die unwirksamen Klauseln im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch transparenter formulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln ersetzt. Über die Wirksamkeit dieser Ersetzung streiten die Parteien.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, die unwirksamen Klauseln seien nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, nun transparente Klauseln wirksam ersetzt worden, ist nicht zuzustimmen.

1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO.) haben dazu geführt, dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichartige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ) hat der Senat die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen ausgeführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstäben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.

Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO. S. 312 ff.). Für die Klausel über den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB , § 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4 , 176 Abs. 4 VVG . Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu einem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskosten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG , jetzt § 307 Abs. 1 BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.

2. Daraus folgt, dass der Kläger nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 jedenfalls Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat. Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, seine Anträge dieser Rechtslage und den während des Revisionsverfahrens eingetretenen tatsächlichen Veränderungen (Erteilung einer Auskunft und Zahlungen der Beklagten) unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärungen anzupassen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 217/03
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 20366/02
Fundstellen
NJW-RR 2008, 188