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BGH - Entscheidung vom 17.09.2007

AnwZ (B) 75/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Fundstellen:
AnwBl 2008, 66

BGH, Beschluß vom 17.09.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 75/06

DRsp Nr. 2007/19120

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts ist nicht ausgeräumt, wenn dieser als angestellter Rechtsanwalt 30 Stunden in der Woche mit geringen Einkünften tätig ist und kein eigenes Geschäftskonto unterhält. Denn es ist nicht sichergestellt, dass der Rechtsanwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen Namen eröffnet.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der jetzt 42-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 wegen einer Forderung der DAK G. über 985 EUR und mit Haftbefehl vom 12. Januar 2006 wegen einer Forderung der D. Versicherung über 41 EUR beim Amtsgericht H. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung N. in Höhe von etwa 4.700 EUR.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum, jedenfalls nicht ausreichend erfüllt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der DAK G. ist noch immer eingetragen. Zudem musste der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wegen der Forderung der D. Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben sich während des Beschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung N. auf etwa 12.500 EUR erhöht und sind Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt H. in Höhe von 5.200 EUR bekannt geworden.

c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt "auf der Basis von 30 Stunden/Woche mit entsprechend geringen Einkünften" tätig und unterhalte kein eigenes Geschäftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511 ) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. Insbesondere ist, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen - AGH 10/06 (II 8) - 13.7.2006,
Fundstellen
AnwBl 2008, 66