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BGH - Entscheidung vom 26.11.2007

AnwZ (B) 106/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 26.11.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 106/06

DRsp Nr. 2008/2891

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn er mit zwei Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.2. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellt. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fortbestehen und inzwischen weitere acht Haftbefehle erlassen worden sind.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der 1961 geborene Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen vom 15. August 2005 beim Amtsgericht S. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht ausreichend erfüllt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort. Inzwischen sind weitere acht Haftbefehle gegen den Antragsteller erlassen worden. Nach der Forderungsliste der Antragstellerin belaufen sich die offenen Verbindlichkeiten auf insgesamt über 108.000 Euro. Das Amtsgericht C. hat am 26. Juni 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Schließlich ist der Antragsteller durch seit 11. Dezember 2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts T. wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden.

c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers berechtigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu der Annahme, dass die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 , unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06). Anhaltspunkte dafür, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO., unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 , unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umständen ersichtlich.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 24/05