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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

XI ZR 169/06

Normen:
BGB § 172

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen XI ZR 169/06

DRsp Nr. 2007/14185

Vorlage einer Vollmachtsurkunde

Hat eine Treuhänderin aufgrund einer Vollmachtsurkunde eines Anlegers ein Konto eröffnet und dabei die Vollmachtsurkunde vorgelegt, so ist es ohne Bedeutung, dass diese Vollmachtsurkunde nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden ist.

Normenkette:

BGB § 172 ;

Gründe:

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 9. Mai 2007 (§ 552a Satz 2 ZPO , § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Klägerin bei Kontoeröffnung eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die auch die Eröffnung des Treuhandkontos umfasste, vor. Dass die Klägerin diese während des Rechtsstreits nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat, ist unmaßgeblich.

Vorinstanz: OLG München, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3717/04
Vorinstanz: LG München II, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5117/01