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BGH - Entscheidung vom 13.03.2007

VIII ZR 2/07

Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2

Fundstellen:
WuM 2007, 209

BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 2/07

DRsp Nr. 2007/6086

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

1. Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm ein nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Ein solcher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn er darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat.2. Bei einer Räumungsvollstreckung droht dem Vollstreckungsschuldner in der Regel ein nicht zu ersetzender Nachteil, da nicht abzusehen ist, dass er nach einmal erfolgter Räumung die Wohnung wieder beziehen kann.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Einfamilienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verurteilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am 22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II. Der Antrag des Beklagten ist begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO ). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33 , unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11 , unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vorgenommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 angekündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.

2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), dass ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139 , 142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen geschaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwarten, dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Interesse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 388/05
Vorinstanz: AG Ratingen, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 77/05
Fundstellen
WuM 2007, 209