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BGH - Entscheidung vom 08.03.2007

III ZB 21/06

Normen:
ZPO § 1060 § 727

Fundstellen:
BGHReport 2007, 515
InVo 2007, 388
MDR 2007, 851
NJW-RR 2007, 1366
NZBau 2007, 642
TranspR 2007, 175
WM 2007, 1051

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen III ZB 21/06

DRsp Nr. 2007/6307

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs für und gegen den Rechtsnachfolger

»Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden.«

Normenkette:

ZPO § 1060 § 727 ;

Gründe:

I. Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter D. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem heißt:

"A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsvertrag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Obmann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinbarung.

I. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005 gekündigt ist.

II. ...

III. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial von Herrn F. käuflich erworben wird für 10.000 EUR.

Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig.

IV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F. geht auf Herrn W. zu diesem Zeitpunkt über."

Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich A. III. des Tenors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar zu erklären.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch weiter.

II. Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus A. III. des Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem Antragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 EUR käuflich erworben werde. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im Schiedsspruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - OHG Inhaber des Anspruchs sei.

2. Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.

a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem "Inhalt" bezeichnete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376 , 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO .

b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO ; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6). Dass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und begegnet auch keinen Bedenken.

c) Die von dem Oberlandesgericht festgestellte Unklarheit, ob durch A. III. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 EUR durch den Antragsgegner zu 2 - zugesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der Antragsteller zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder - was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von A. III. des Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die von dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der mangelnden Vollstreckbarkeit im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995 , 996 Rn. 9 ff.).

aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & F. OHG. Das ergibt sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. IV. des Schiedsspruchs, dem diese OHG betreffenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragsteller zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame OHG zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber ("Elektro W. e.K.") fort.

bb) Ist die schiedsgerichtliche Verurteilung zu A. III. zugunsten des Antragstellers zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne weiteres stattzugeben, weil Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO ). Nichts anderes gilt, wenn die Verurteilung zu A. III. zugunsten der OHG erfolgt sein sollte.

Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1969 - VII ZR 163/68 - LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO unter I. 2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27 Rn. 5; Wagner in Böckstiegel/Berger/Bredow [Hrsg.], Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 4 [Leistungsklage scheint der "ehrlichere Weg"] und 16, anders aber wohl § 1064 Rn. 7 [Vorwegnahme einer Umschreibung für und gegen Rechtsnachfolger im Beschlussverfahren nach § 1064 ZPO zulässig]). Die Analogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach § 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschränkung des Gläubigers auf solche anspruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des § 727 ZPO gerechtfertigt. Denn zuständig für die Erteilung einer übertragenden Klausel ist der Rechtspfleger, der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten Verfahren ohne Anhörung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach § 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den Antragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO in sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht gilt (vgl. Wagner aaO. S. 33 f.; Schwab/Walter aaO.; Musielak/Voit aaO.; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO. [Verzicht auf den Nachweis gemäß § 727 ZPO ohne mündliche Verhandlung nur, wenn - wie hier - Rechtsnachfolge unstreitig]).

Dementsprechend ist es hier zulässig, eine etwa zugunsten der OHG ergangene schiedsgerichtliche Verurteilung (A. III. des Schiedsspruchs) gemäß § 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sch 9/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 515
InVo 2007, 388
MDR 2007, 851
NJW-RR 2007, 1366
NZBau 2007, 642
TranspR 2007, 175
WM 2007, 1051