BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 71/07
DRsp Nr. 2007/18168
Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).
Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ).
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 234/07
Vorinstanz: AG Borna, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1691/05
© copyright - Deubner Verlag, Köln