BGH, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen BLw 1/07
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels Begründung
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 10. September 2007 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 27 Abs. 2 LwVG , 552 Abs. 1 ZPO . Dem am letzten Tag der Frist von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst gestellten weiteren Fristverlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang herrscht (§ 29 LwVG ).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt: 115.756,48 EUR