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BGH - Entscheidung vom 30.10.2007

4 StR 486/07

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 4 StR 486/07

DRsp Nr. 2007/21534

Verschlechterungsverbot nach fehlerhafter Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

Waren frühere Strafen nicht einbeziehungsfähig, darf die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und aus der bzw. den nicht einbeziehungsfähige(n) Strafe(n) die im angefochtenen Urteil festgesetzte Strafe nicht übersteigen.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeiten: Februar bis November 2003), unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September 2004 und dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 6. Januar 2005 (unter Auflösung der insoweit im Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 27. September 2005 gebildeten Gesamtstrafe) sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 22. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es "die in den einbezogenen Entscheidungen verhängten Maßregeln" aufrechterhalten und eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

1. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden.

a) Die Strafkammer hat die Tatzeiten der den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Tatgeschehen nicht mitgeteilt, so dass nicht überprüft werden kann, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September 2004 auch in Bezug auf die einbezogenen Strafen aus den Verurteilungen vom 6. Januar 2005 und vom 22. November 2005 die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung entfaltet.

Zwar bietet der Umstand, dass die Geldstrafen aus dem Strafbefehl vom 13. September 2004 und dem Urteil vom 6. Januar 2005 durch Beschluss vom 27. September 2005 zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt worden sind, noch einen - wenngleich nicht überprüfbaren - Anhalt dafür, dass die der Entscheidung vom 6. Januar 2005 zu Grunde liegende Tat - ebenso wie die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Taten - vor der (frühesten) Verurteilung vom 13. September 2004 begangen wurde, mithin gesamtstrafenfähig war. Hinsichtlich der Straftat, deretwegen der Angeklagte am 22. November 2005 vom Amtsgericht Greifswald zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, enthält das Urteil indes keinerlei Hinweise zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Wurden die Taten aus den einbezogenen Entscheidungen jedoch erst nach Erlass des die Zäsur bildenden Strafbefehls vom 13. September 2004 begangen, hätte das Landgericht die hierfür verhängten Strafen bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht berücksichtigen dürfen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 9).

Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung vom 6. Januar 2005 und/oder der zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 22. November 2005 in die vom Landgericht verhängte nicht bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe wäre der Angeklagte beschwert.

b) Im Hinblick auf die vom Landgericht angeordnete Aufrechterhaltung von Maßregeln aus den einbezogenen Entscheidungen, deren Mitteilung im Urteil ebenfalls unterblieben ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

2. Der Aufhebung der dem Gesamtstrafenausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da für die neue Gesamtstrafenbildung lediglich ergänzende Feststellungen zu treffen sein werden. Sollten sich frühere Strafen als nicht einbeziehungsfähig erweisen, wird bei Bildung der neuen Gesamtstrafe mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten sein, dass die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und aus der bzw. den nicht einbeziehungsfähige(n) Strafe(n) die im angefochtenen Urteil festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigen darf (vgl. Tröndle/Fischer aaO. Rdn. 19 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 06.06.2007