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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

3 StR 487/06

Normen:
StPO § 249 Abs. 1 § 250

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 487/06

DRsp Nr. 2007/5019

Verlesung eines Urteils und Unmittelbarkeitsgrundsatz

§ 250 StPO steht der Verlesung eines Urteils nicht entgegen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1 § 250 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten N.:

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Verlesung des Urteils gegen den Tatbeteiligten G. gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig war; § 250 Satz 2 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht auf der Verwertung des Halbsatzes, der nach dem Sachvortrag der Revision als Einlassung des G. allein dem gegen diesen ergangenen Urteil und nicht der Aussage des Zeugen KHK H. entnommen worden ist.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 31.07.2006