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BGH - Entscheidung vom 05.07.2007

IX ZR 257/06

Normen:
BRAO § 51 (a.F.)

Fundstellen:
BB 2007, 2253

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 257/06

DRsp Nr. 2007/14643

Verjährung von Ansprüchen aus Treuhandaufträgen eines Rechtsanwalts

1. Eine Treuhandtätigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung im Zusammenhang steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO a.F. wurde auf reine Treuhandaufträge ebenfalls nicht angewandt.2. Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut, liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe.

Normenkette:

BRAO § 51 (a.F.) ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Eine Treuhandtätigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung in Zusammenhang steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Das folgt schon aus § 3 Abs. 1 BRAO , § 1 Abs. 2 RVG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040 , 3042). Die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO a.F. wurde auf reine Treuhandaufträge ebenfalls nicht angewandt (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344 , 347). Einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedarf es nicht mehr.

Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut, liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO. S. 3041; Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 69/03, n.v.). Ob der einzelne Rechtsanwalt oder die Sozietät Vertragspartei geworden ist, ist jedoch auf der Grundlage der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu entscheiden. Auch diese von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist also nicht klärungsbedürftig.

Die Annahme eines Treuhandvertrages mit der Sozietät im vorliegenden Fall verantwortet der Tatrichter. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor. Insbesondere ist der Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt worden. Übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit das Berufungsgericht § 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht beachtet hat, gilt § 295 Abs. 1 ZPO . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 58/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/25 O 80/04 - 21.1.2005,
Fundstellen
BB 2007, 2253