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BGH - Entscheidung vom 10.07.2007

4 StR 287/07

Normen:
StGB § 78 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 4 StR 287/07

DRsp Nr. 2007/14680

Verjährung bei Tateinheit

Bei Tateinheit läuft für jedes Delikt die dafür vorgesehene (eigene) Verjährungsfrist.

Normenkette:

StGB § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser Gesetzesverletzung ist, da bei Tateinheit für jedes Delikt die dafür vorgesehene Verjährungsfrist läuft (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni 1995 begangen wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt für die beiden tateinheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ), da auf die gefährliche Körperverletzung das mildere Tatzeitrecht (§ 223 a Abs. 1 StGB ) anzuwenden ist, an das auch die Verjährung anknüpft (BGHSt 50, 138 , 140). Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt er den Strafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Essen, vom 13.02.2007